Einspeisevergütung 2026: Das gilt seit dem 1. August für Photovoltaikanlagen

Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, kann unter den Voraussetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine gesetzliche Förderung erhalten. Seit dem 1. August 2026 gelten für neu in Betrieb genommene Solaranlagen niedrigere Vergütungssätze.

Für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer installierten Leistung bis 10 kW beträgt die feste Einspeisevergütung nun:

  • 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung
  • 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung

Diese Sätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb genommen werden. Bereits bestehende Anlagen behalten grundsätzlich den bei ihrer Inbetriebnahme geltenden Fördersatz.

Doch welche Vergütung gilt bei größeren Anlagen? Was unterscheidet Teil- und Volleinspeisung? Und welche Auswirkungen haben negative Strompreise? Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick.

Was ist die Einspeisevergütung?

Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom, sobald ausreichend Sonnenlicht auf die Solarmodule trifft. Dieser Strom kann direkt im Gebäude verbraucht, zwischengespeichert oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Für den eingespeisten Strom kann der Anlagenbetreiber eine gesetzlich geregelte Einspeisevergütung erhalten. Die Höhe richtet sich insbesondere nach:

  • dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
  • der installierten Leistung,
  • der Art und dem Standort der Anlage,
  • sowie der Entscheidung zwischen Teil- und Volleinspeisung.

Bei der Teileinspeisung, auch Überschusseinspeisung genannt, wird der erzeugte Solarstrom zunächst im eigenen Gebäude genutzt. Nur der nicht direkt verbrauchte Überschuss wird in das öffentliche Netz eingespeist.

Bei der Volleinspeisung wird grundsätzlich der gesamte in der Anlage erzeugte Strom in das Netz eingespeist. Ausgenommen ist lediglich Strom, der in der Solaranlage oder ihren Neben- und Hilfsanlagen technisch für die Stromerzeugung benötigt wird. Für die Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?

Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, gelten seit dem 1. August 2026 folgende feste Einspeisevergütungen:

Installierte LeistungTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kW5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Die feste Einspeisevergütung kann bei Solaranlagen bis einschließlich 100 kW in Anspruch genommen werden. Für größere Anlagen gelten andere Vermarktungs- und Förderregelungen.

Einspeisevergütung und Marktprämie nicht verwechseln

Die Werte in der Tabelle sind die festen Einspeisevergütungen. Sie dürfen nicht mit den sogenannten anzulegenden Werten der Marktprämie verwechselt werden.

Bei der Einspeisevergütung wird von dem jeweils anzulegenden Wert für Solarstrom ein gesetzlicher Abschlag von 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen. Deshalb liegen die veröffentlichten Marktprämienwerte beispielsweise für Anlagen bis 10 kW bei 8,10 Cent beziehungsweise 12,62 Cent, während die feste Einspeisevergütung 7,70 Cent beziehungsweise 12,22 Cent beträgt.

Hinweis zu Anlagen ab 40 kW

Das Solarpaket I sieht für bestimmte Anlagen ab 40 kW eine Erhöhung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde vor. Diese Erhöhung ist in den derzeit veröffentlichten Fördersätzen noch nicht enthalten, da die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bislang nicht erteilt wurde.

Ob Anlagen, die bereits vor einer möglichen Genehmigung in Betrieb genommen wurden, später ebenfalls von der Erhöhung profitieren können, hängt von der konkreten beihilferechtlichen Genehmigung ab.

Was sind „sonstige Anlagen“?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zusätzlich einen Vergütungssatz von 6,19 Cent pro Kilowattstunde für sogenannte sonstige Anlagen bis 100 kW. Dieser Satz gilt sowohl bei Teil- als auch bei Volleinspeisung.

Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass jede frei im Garten, auf einer Wiese oder auf einem beliebigen Untergrund errichtete Solaranlage automatisch diesen Vergütungsanspruch besitzt.

Für Solaranlagen, die nicht auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, gelten besondere Standort- und Flächenvoraussetzungen nach § 48 Absatz 1 EEG. Dazu gehören beispielsweise bestimmte versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Parkplatzflächen oder Flächen innerhalb zulässiger Bebauungspläne.

Für typische private Dachanlagen ist deshalb in erster Linie die Tabelle für Gebäude und Lärmschutzwände relevant.

Wie werden die Leistungsstufen berechnet?

Die Leistungsgrenzen von 10, 40 und 100 kW funktionieren stufenweise. Überschreitet eine Anlage eine Grenze, gilt der niedrigere Vergütungssatz nicht automatisch für die gesamte Anlage.

Stattdessen werden die einzelnen Leistungsanteile der Anlage den jeweiligen Vergütungsstufen zugeordnet.

Beispiel: Teileinspeisung bei einer 15-kW-Anlage

Bei einer Anlage mit 15 kW werden:

  • die ersten 10 kW mit 7,70 Cent pro Kilowattstunde und
  • die darüberliegenden 5 kW mit 6,66 Cent pro Kilowattstunde

berücksichtigt.

Der gewichtete durchschnittliche Vergütungssatz beträgt damit:

7,35 Cent pro Kilowattstunde

Beispiel: Volleinspeisung bei einer 15-kW-Anlage

Bei Volleinspeisung werden:

  • die ersten 10 kW mit 12,22 Cent pro Kilowattstunde und
  • die darüberliegenden 5 kW mit 10,24 Cent pro Kilowattstunde

berücksichtigt.

Der gewichtete durchschnittliche Vergütungssatz beträgt:

11,56 Cent pro Kilowattstunde

Die größeren Leistungsstufen führen somit nicht dazu, dass der höhere Satz für die ersten 10 kW verloren geht.

Was hat sich am 1. August 2026 geändert?

Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 in Betrieb genommen wurden, betrug die feste Einspeisevergütung bis 10 kW:

  • 7,78 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung
  • 12,34 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung

Seit dem 1. August 2026 gelten stattdessen 7,70 beziehungsweise 12,22 Cent pro Kilowattstunde.

Die Vergütung ist damit um rund ein Prozent gesunken. Nach § 49 EEG verringern sich die anzulegenden Werte seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent gegenüber dem vorherigen Zeitraum. Die Anpassungen erfolgen jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.

Für Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2026 in Betrieb genommen wurden, ändert sich die Vergütung dadurch grundsätzlich nicht.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge werden grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren gezahlt.

Bei Anlagen, deren Vergütungssatz gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Inbetriebnahme der Anlage.

Eine Anlage, die beispielsweise im August 2026 in Betrieb genommen wird, erhält den für sie geltenden Vergütungssatz grundsätzlich:

  • ab ihrer Inbetriebnahme im August 2026 und
  • anschließend bis zum 31. Dezember 2046.

Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt werden.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung: Was ist besser?

Auf den ersten Blick wirkt die Volleinspeisung attraktiver, da der Vergütungssatz deutlich höher ist. Für Anlagen bis 10 kW beträgt der Unterschied 4,52 Cent pro Kilowattstunde.

Trotzdem ist die Volleinspeisung nicht automatisch wirtschaftlicher.

Vorteile der Teileinspeisung

Bei der Teileinspeisung wird der Solarstrom zunächst selbst genutzt. Jede direkt verbrauchte Kilowattstunde reduziert die Strommenge, die vom Energieversorger bezogen werden muss.

Möglichkeiten zur Erhöhung des Eigenverbrauchs sind beispielsweise:

  • Haushaltsgeräte während der Sonnenstunden betreiben,
  • Warmwasser mit Solarstrom erzeugen,
  • ein Elektroauto tagsüber laden,
  • eine Wärmepumpe mit PV-Strom versorgen,
  • einen Batteriespeicher einsetzen.

Nur der verbleibende Überschuss wird in das Netz eingespeist und vergütet.

Vorteile der Volleinspeisung

Die Volleinspeisung kann unter anderem interessant sein, wenn eine geeignete Dachfläche vorhanden ist, am Anlagenstandort aber kaum Strom verbraucht wird.

Mögliche Beispiele sind:

  • Scheunen oder Lagergebäude,
  • separate Garagen,
  • ungenutzte Nebengebäude,
  • zusätzliche Dachflächen neben einer bestehenden Eigenverbrauchsanlage.

Ob Teil- oder Volleinspeisung wirtschaftlicher ist, hängt unter anderem vom Stromverbrauch, dem Verbrauchszeitpunkt, den Investitionskosten, dem Solarertrag und den aktuellen Strombezugskosten ab.

Wann muss die Volleinspeisung gemeldet werden?

Die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung setzt nicht nur voraus, dass tatsächlich nahezu der gesamte erzeugte Strom eingespeist wird. Der Anlagenbetreiber muss die Volleinspeisung außerdem fristgerecht in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklären.

Dabei gelten folgende Fristen:

  • Im Jahr der Inbetriebnahme: Mitteilung vor der Inbetriebnahme der Anlage
  • Für spätere Kalenderjahre: Mitteilung vor dem 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres

Soll eine Anlage beispielsweise im gesamten Kalenderjahr 2027 als Volleinspeiseanlage betrieben werden, muss die entsprechende Mitteilung spätestens am 30. November 2026 beim Netzbetreiber erfolgen.

Die Einspeiseart kann somit grundsätzlich für spätere Kalenderjahre geändert werden, sofern die jeweilige Meldefrist eingehalten wird.

Lohnt sich eine frühere Inbetriebnahme wegen der Vergütung?

Die Absenkung zum 1. August 2026 hat bei einer typischen kleinen Dachanlage nur relativ geringe finanzielle Auswirkungen.

Vereinfachtes Beispiel

Eine Anlage bis 10 kW speist jährlich 5.000 kWh in das öffentliche Netz ein.

Bei 7,78 Cent pro Kilowattstunde ergibt sich eine Vergütung von:

389 Euro pro Jahr

Bei 7,70 Cent pro Kilowattstunde ergibt sich eine Vergütung von:

385 Euro pro Jahr

Der Unterschied beträgt in diesem vereinfachten Beispiel nur:

4 Euro pro Jahr

Eine übereilte oder technisch nicht ordnungsgemäß vorbereitete Inbetriebnahme ist deshalb nicht sinnvoll. Für den Gesamtertrag sind häufig andere Faktoren wichtiger:

  • die passende Anlagengröße,
  • eine möglichst geringe Verschattung,
  • eine geeignete Ausrichtung,
  • ein sinnvoller Eigenverbrauch,
  • eine fachgerechte Installation,
  • eine dauerhaft stabile Unterkonstruktion.

Was gilt bei negativen Strompreisen?

Wenn der Spotmarktpreis negativ ist, kann sich der anzulegende Wert für den eingespeisten Strom auf null verringern. Nach der aktuellen Fassung des § 51 EEG wird dabei grundsätzlich jede betroffene Viertelstunde einzeln betrachtet.

Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Regel sofort und ausnahmslos bei jeder kleinen privaten Photovoltaikanlage greift.

Ausnahme für Anlagen unter 100 kW

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW ist die Nullvergütung für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, nicht anzuwenden.

Wird bei einer Anlage beispielsweise im Mai 2026 ein intelligentes Messsystem eingebaut, greift die Regelung zu negativen Strompreisen für diese Anlage nach dem aktuellen Gesetz grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027.

Für Anlagen unter 2 kW besteht darüber hinaus eine weitere gesetzliche Ausnahme, solange die Bundesnetzagentur die dafür vorgesehene Festlegung noch nicht getroffen hat.

Ob die Nullvergütung bei einer konkreten privaten Anlage bereits angewendet wird, hängt daher unter anderem von der installierten Leistung und der vorhandenen Messtechnik ab.

Wird der ausgefallene Zeitraum vollständig nachgeholt?

Nein. Die frühere Formulierung, nach der die nicht vergüteten Zeiträume einfach vollständig an den Förderzeitraum angehängt werden, war für Solaranlagen nicht korrekt.

Für PV-Anlagen werden die Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert auf null verringert hat, zunächst mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Daraus entsteht ein gesetzlich definiertes Kontingent sogenannter Volllastviertelstunden.

Dieses Zeitkontingent wird am Ende des regulären Vergütungszeitraums anhand festgelegter monatlicher Volllastwerte abgearbeitet. Der Verlängerungszeitraum entspricht deshalb nicht automatisch der vollständigen Anzahl der zuvor nicht vergüteten Stunden oder Viertelstunden.

Eigenverbrauch, Batteriespeicher und eine intelligente Verbrauchssteuerung können dennoch dabei helfen, Solarstrom insbesondere in Zeiten hoher Erzeugung stärker selbst zu nutzen.

Welche Schritte sind für die Einspeisevergütung erforderlich?

Die Einspeisevergütung ist kein klassischer Investitionszuschuss, der über einen separaten Förderantrag beantragt werden muss. Der Förderanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber.

Ein zusätzlicher Einspeisevertrag ist dafür nicht zwingend erforderlich. Zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Trotzdem müssen mehrere organisatorische und technische Pflichten erfüllt werden.

1. Netzanschluss klären

Die geplante Anlage muss grundsätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt beziehungsweise über ein Netzanschlussbegehren angemeldet werden.

Der Netzbetreiber prüft unter anderem, wie und an welchem Punkt die Anlage mit dem Netz verbunden werden kann.

2. Einspeiseart festlegen

Vor der Inbetriebnahme muss geklärt werden, ob die Anlage als Teil- oder Volleinspeiseanlage betrieben werden soll.

Wer die erhöhte Volleinspeisevergütung beanspruchen möchte, muss dies vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen.

3. Messkonzept abstimmen

Für die Erfassung von Strombezug und Netzeinspeisung wird eine geeignete Messeinrichtung benötigt. Das erforderliche Messkonzept hängt von der Anlagenkonfiguration und der gewählten Einspeiseart ab.

4. Anlage ordnungsgemäß in Betrieb nehmen

Arbeiten am Netzanschluss und an der elektrischen Anlage müssen entsprechend den geltenden technischen und rechtlichen Anforderungen ausgeführt werden.

5. Registrierung im Marktstammdatenregister

Jede Erneuerbare-Energien-Anlage muss innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden.

Die Förderzahlungen werden erst fällig, wenn der Anlagenbetreiber insbesondere:

  • die Anlage im Marktstammdatenregister registriert hat,
  • dem Netzbetreiber die abrechnungsrelevanten Angaben übermittelt hat,
  • die Anlage der richtigen EEG-Veräußerungsform zugeordnet wurde,
  • und tatsächlich Strom in das Netz eingespeist wurde.

Ein fehlender Vertrag mit dem Netzbetreiber verhindert den gesetzlichen Anspruch nicht. Fehlende Registrierungs- oder Abrechnungsdaten können aber die Auszahlung verzögern.

Bekommen Balkonkraftwerke eine Einspeisevergütung?

Bei Balkonkraftwerken muss zwischen zwei unterschiedlichen Abwicklungsformen unterschieden werden.

Vereinfachtes Steckersolargerät

Die EEG-Sonderregeln für Steckersolargeräte setzen voraus, dass der eingespeiste Überschussstrom der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet wird.

In diesem Fall erhält der Betreiber keine Einspeisevergütung. Dafür entfällt bei einem Steckersolargerät innerhalb der gesetzlichen Leistungsgrenzen die gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt weiterhin erforderlich.

Regulär vergütete Balkon-Solaranlage

Eine kleine Balkon-Solaranlage kann grundsätzlich auch der regulären Einspeisevergütung zugeordnet werden. Dann wird sie jedoch förderrechtlich nicht über die vereinfachte unentgeltliche Steckersolar-Abwicklung behandelt, sondern grundsätzlich wie eine gewöhnliche Solaranlage.

Dadurch können zusätzliche Anforderungen an:

  • Netzanschluss,
  • Messung,
  • Abrechnung,
  • Datenübermittlung,
  • und Zuordnung zur EEG-Veräußerungsform

entstehen. Ob sich dieser zusätzliche Aufwand bei den meist geringen Überschussmengen lohnt, sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich sowohl die reguläre Einspeisevergütung als auch die unentgeltliche Abnahme als mögliche Varianten dar.

Warum die Montage für den Solarertrag wichtig ist

Die Einspeisevergütung bestimmt, wie viel Geld für eine eingespeiste Kilowattstunde gezahlt wird. Wie viel Strom eine Photovoltaikanlage tatsächlich erzeugt, wird jedoch stark durch die Bedingungen am Standort beeinflusst.

Eine wichtige Rolle spielen unter anderem:

  • die Ausrichtung der Solarmodule,
  • der Neigungswinkel,
  • Verschattungen,
  • die nutzbare Modulfläche,
  • der Abstand zwischen aufgeständerten Modulreihen,
  • sowie die dauerhaft sichere Befestigung.

Die Unterkonstruktion muss zum jeweiligen Dach, Untergrund und Solarmodul passen. Gleichzeitig müssen standortabhängige Wind- und Schneelasten sowie die statischen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

NuaSol bietet Montagesets und Halterungen unter anderem für folgende Bereiche an:

  • Balkongeländer,
  • Flachdächer und waagerechte Untergründe,
  • Ziegeldächer,
  • Trapezblechdächer,
  • sowie verstellbare Modulaufständerungen.

Die Systeme dienen dazu, Solarmodule passend zum jeweiligen Untergrund sicher und dauerhaft zu befestigen.

Checkliste für eine neue Photovoltaikanlage

Vor der Planung und Installation sollten unter anderem folgende Fragen geklärt werden:

  • Wie hoch ist der jährliche Stromverbrauch?
  • Zu welchen Tageszeiten wird besonders viel Strom benötigt?
  • Soll der Solarstrom teilweise selbst genutzt oder vollständig eingespeist werden?
  • Welche Dach- oder Untergrundfläche steht zur Verfügung?
  • Wie ist die Fläche ausgerichtet?
  • Gibt es Bäume, Schornsteine oder Gebäude, die Schatten werfen?
  • Welche Modulneigung ist sinnvoll?
  • Welche Unterkonstruktion passt zum vorhandenen Dach?
  • Sind Dach, Geländer oder Untergrund ausreichend tragfähig?
  • Wurden die örtlichen Wind- und Schneelasten berücksichtigt?
  • Soll später ein Speicher, eine Wallbox oder eine Wärmepumpe ergänzt werden?
  • Wurde die Anlage beim Netzbetreiber gemeldet?
  • Wird die Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registriert?

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2026

Welche Einspeisevergütung gilt seit dem 1. August 2026?

Für Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden bis 10 kW beträgt die feste Einspeisevergütung 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung.

Die Werte gelten für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027.

Gilt der neue Vergütungssatz auch für bestehende Anlagen?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich der Fördersatz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage galt. Die Anpassung zum 1. August 2026 betrifft neu in Betrieb genommene Anlagen.

Ist Volleinspeisung immer wirtschaftlicher?

Nein. Die Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde ist zwar höher. Bei der Teileinspeisung kann selbst verbrauchter Solarstrom jedoch den Bezug von Netzstrom ersetzen.

Welche Variante wirtschaftlich günstiger ist, hängt vom individuellen Verbrauchsprofil, dem Solarertrag, den Anlagenkosten und den Strombezugskosten ab.

Kann eine Anlage größer als 10 kW sein?

Ja. Die Vergütungsstufen werden anteilig angewendet. Die ersten 10 kW behalten den dafür geltenden Vergütungssatz. Nur der über der jeweiligen Grenze liegende Leistungsanteil wird der nächsten Stufe zugeordnet.

Muss die Einspeisevergütung separat beantragt werden?

Ein klassischer Förderantrag ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber.

Die Anlage muss jedoch ordnungsgemäß angeschlossen, der passenden EEG-Veräußerungsform zugeordnet und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden.

Erhält ein Balkonkraftwerk automatisch eine Vergütung?

Nein. Bei der vereinfachten Behandlung als Steckersolargerät wird der überschüssige Strom unentgeltlich abgenommen.

Eine reguläre Vergütung ist grundsätzlich möglich, kann aber eine reguläre netz- und abrechnungstechnische Behandlung der Anlage erfordern.

Entfällt die Vergütung bei jedem negativen Strompreis?

Nicht zwangsläufig bei jeder kleinen privaten Anlage. Bei Anlagen unter 100 kW greift die Regelung nicht für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde.

Ob eine konkrete Anlage betroffen ist, hängt unter anderem von ihrer Leistung, dem Inbetriebnahmezeitpunkt und der vorhandenen Messtechnik ab.

Fazit: Gute Planung bleibt wichtiger als die leichte Vergütungssenkung

Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen ist am 1. August 2026 erneut um rund ein Prozent gesunken. Für Gebäudeanlagen bis 10 kW gelten nun 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung.

Die Senkung ist bei typischen privaten Anlagen vergleichsweise gering. Für die langfristige Wirtschaftlichkeit sind neben dem Vergütungssatz vor allem folgende Faktoren entscheidend:

  • der tatsächliche Solarertrag,
  • die Höhe des Eigenverbrauchs,
  • die Investitionskosten,
  • die verfügbare Dachfläche,
  • die Ausrichtung und Neigung der Module,
  • sowie eine dauerhaft sichere Montage.

Wer die erhöhte Volleinspeisevergütung nutzen möchte, muss die Volleinspeisung bereits vor der Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber erklären. Bei Teileinspeisung kann dagegen insbesondere der selbst verbrauchte Solarstrom einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil bieten.

Mit den passenden NuaSol-Montagesystemen lassen sich Solarmodule unter anderem auf Ziegeldächern, Trapezblechdächern, Flachdächern und Balkongeländern befestigen. Eine zum Untergrund passende Halterung schafft damit die Grundlage für eine sichere und langfristige Nutzung der eigenen Photovoltaikanlage.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Informationsstand vom 4. August 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle technische, rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze, die aktuellen Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und die Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers.

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